Sonntag, 10. September 2017

Die Wehrkraft der Schweizerischen Eidgenossenschaft

soll entsprechend dem Gesetz, vom 13. Juni 1927, unversert erhalten bleiben und aufgrund von Eingaben, welche Beamte und Zivilpersonen, als Mitglieder einer ausländischen Vereinigung, mit deren Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, in deren Verantwortung belegen, entsprechend der schweizerischen Eidgenossenschaft, die Unversertheit, der Wehrkraft und Bevölkerung belegen..

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