Freitag, 12. November 2010

Der Erbärmliche Rechtslose Zustand

besteht, aufgrund des Freud Assoziation Syndrom, welcher alle Bevölkerungen behaftet,
besteht aufgrund der ideologischen Unterwanderung der geltenden Gesetzgebung und erhält weder die Demokratische Ideologie, noch andere gemeinschaftliche Ideologien, welcher den Menschen im Geschützen erhalten möchten mit den Errungenschaften der sozialen Gerechigkeit.

Da Gegensätze der Gesetze, zuerst die Verantwortungsträger & -Innen der nationalen und internationalen, öffentlichen Organe mit der Persönlichkeitsüberfremdung behaftet, welche durch die kriminellen Handlungen entsteht und aufgrund des Freud Assoziation Syndrom, welches diese kriminellen Handlungen über das Unbewusste, auf das Bewusste von allen zwingt,
sind die nationalen und Internationalen Amtsträger & -Innen befangen und versklavt und , oder es stellt sich die Schlussfolgerung, das diese die kriminelle Führungsschicht darstellen, welche hingestellt wurden, damit die Kriminelle Scientology-Aristokratie uns die Weichen stellt

Das Erbärmliche, repräsentiert sich mit der spürbaren Präsenz, der vom Souverän Erwählten und von der öffentlichen Hand bezahlten, welche als Souverän das Volk verwalten und als vom Tier versklavten , keine Grenzen erhalten und sogar organisierte Existenzzerstörungen verwalten, um sich ihren Stand zu erhalten.

Das Tier ewig zu erhalten....

Ich werde täglich von der Angezeigten Aristokratie, mit den realisierten Kriminellen Handlungen, mit Persönlichkeitsüberfremdung, die daraus entstanden, bis aufs Nervensystem misshandelt und verachtet und durch neue, organisierte, kriminelle Handlungen, in meiner Existentfähigkeit geschädigt und verachttet zu werden, im vorbild für alle Menschen, nicht entsprechend der Gesetze geschützt zu sein, sondern in meiner Gesundheit unhd Sicherheit, durch die, welche im Vertrauen des Volkes die öffentlichen Organe vertreten, zum Sklaven genötigt zu werden.

da alle, welche ich schriftlich meine Anzeigen, Beschwerden und Anträge anvertraute, ihre Amtspflichten bisher nicht erfüllten und alle mit deren Gier und dem Krieg erfüllen,
welche ich schriftlch denen anzeigend zuführte

und nur Macht-Organe zurzeit sind,für den Gensinn, welcher die Amtstätigkeit als Sinn- und Wertlos hinstellt.

Da die Vertreter & -Innen des Volkes zuerst gezwungen werden, in den rechtslosen , erbärmlichen Sinn,
welches die Menschen nicht Wahr erhält, entsprechend unserem Zivilisationstand, sonder die Ewige Unwahrheit als Ungerechtiglkeit auf uns erhält.

Die Basis das Erbärmliche nicht zu erhalten, erlaube ich mit hier zu vermitteln und zu erhalten, für das bessere, gemienschaftliche Halten.

The Rome Statute
Amtliche Übersetzung
VEREINTE A/CONF.183/9
NATIONEN 17. Juli 1998
DEUTSCH
Original: ARABISCH/
CHINESISCH/ENGLISCH/
FRANZÖSISCH/RUSSISCH/
SPANISCH
RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALEN
STRAFGERICHTSHOFS*
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten dieses Statuts -
im Bewusstsein, dass alle Völker durch gemeinsame Bande
verbunden sind und ihre Kulturen ein gemeinsames Erbe bilden, und
besorgt darüber, dass dieses zerbrechliche Mosaik jederzeit zerstört
werden kann,
eingedenk dessen, dass in diesem Jahrhundert Millionen von
Kindern, Frauen und Männern Opfer unvorstellbarer Gräueltaten
geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst erschüttern,
in der Erkenntnis, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, die
Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen,
bekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, welche die
internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft
bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen
auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale
Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,
entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so
zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen,
daran erinnernd, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine
Strafgerichtsbarkeit über die für internationale Verbrechen
Verantwortlichen auszuüben,
in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten
Nationen und insbesondere des Grundsatzes, dass alle Staaten jede
gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische
Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen
der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung
von Gewalt zu unterlassen haben,
in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hinweisend, dass
dieses Statut nicht so auszulegen ist, als ermächtige es einen
Vertragsstaat, in einen bewaffneten Konflikt oder in die inneren
Angelegenheiten eines Staates einzugreifen,
• Angenommen am 17. Juli 1998 auf der Diplomatischen
Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines
Internationalen Strafgerichtshofs
Anmerkung: Der Titel der abgestimmten Übersetzung dieses Vertrags lautet:
„Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“ . Es wurde
Einvernehmen unter den Beteiligten erzielt, daß jede Seite in innerstaatlichen
Dokumenten die Bezeichnung „Römer Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs“ verwenden kann.
im festen Willen, zu diesem Zweck und um der heutigen und der
künftigen Generationen willen einen mit dem System der Vereinten
Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen
Internationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichtsbarkeit über
die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale
Gemeinschaft als Ganzes berühren,
nachdrücklich darauf hinweisend, dass der aufgrund dieses Statuts
errichtete Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche
Strafgerichtsbarkeit ergänzt,
entschlossen, die Achtung und die Durchsetzung der internationalen
Rechtspflege dauerhaft zu gewährleisten


Artikel 5 - Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende
Verbrechen
(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf
die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale
Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des
Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf
folgende Verbrechen:
a) das Verbrechen des Völkermords;
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c) Kriegsverbrechen;
d) das Verbrechen der Aggression.

(2) Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über
das Verbrechen der Aggression aus, sobald in Übereinstimmung mit
den Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist,
die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung
der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt. Diese
Bestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta
der Vereinten Nationen vereinbar sein.

Artikel 6 - Völkermord
Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Völkermord" jede der folgenden
Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale,
ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder
teilweise zu zerstören
1
:
a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b) Verursachung
2
von schwerem körperlichem oder seelischem
Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die
Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung
3
ganz
oder teilweise herbeizuführen;
4
d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die
Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine
andere Gruppe.
Artikel 7 - Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet
"Verbrechen gegen die Menschlichkeit" jede der folgenden
Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder
systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis
des Angriffs begangen wird:
a) vorsätzliche Tötung;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der
Bevölkerung;
1 CH: vernichten
2 A: Zufügung
3 CH: Vernichtung
4 A: vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem
Ziel [], ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende
Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen
die Grundregeln des Völkerrechts;
f) Folter;
g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur
Prostitution, erzwungene Schwangerschaft,
Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller
Gewalt von vergleichbarer Schwere;
h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder
Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen,
ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen
des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus
anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig
anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in
diesem Absatz genannten Handlung oder einem der
Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;
i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;
j) das Verbrechen der Apartheid;
k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit
denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder
der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht
werden.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine
Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der
in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung
verbunden ist, in Ausführung oder zur
Unterstützung der Politik eines Staates oder einer
Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;
b) umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche Auferlegung von
Lebensbedingungen
5
- unter anderem das Vorenthalten
des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten - ,
die geeignet sind
6
, die Vernichtung eines Teiles der
Bevölkerung herbeizuführen;
c) bedeutet "Versklavung" die Ausübung aller oder einzelner
mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen
Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse
im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit
Frauen und Kindern;
d) bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung
der Bevölkerung" die erzwungene, völkerrechtlich
unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch
Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem
Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;
e) bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter
der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person
vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen
oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht
Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich
zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit
verbunden sind;
f) bedeutet "erzwungene Schwangerschaft" die
rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise
geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische
Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen
oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu
begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so
auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in
Bezug auf Schwangerschaft;
g) bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen,
vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von
Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder
Gemeinschaft;
h) bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschliche
Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten,
die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit
einem institutionalisierten Regime der systematischen
Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer
anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen
werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;
i) bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen von
Personen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder
die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine
politische Organisation oder mit Ermächtigung,
Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Organisation,
gefolgt von der Weigerung, diese
Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über
das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu
erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz
des Gesetzes zu entziehen.
(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der
Ausdruck "Geschlecht" auf beide Geschlechter, das männliche und
das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine
andere als die vorgenannte Bedeutung.
Artikel 8 - Kriegsverbrechen
(1) Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug
auf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes
oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in
großem Umfang verübt werden.
(2) Im Sinne dieses Statuts bedeutet
"Kriegsverbrechen"
a) schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom
12. August 1949, nämlich jede der folgenden Handlungen
gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen
geschützten Personen oder Güter:
i) vorsätzliche Tötung;
ii) Folter oder unmenschliche Behandlung
einschließlich biologischer Versuche;
iii) vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder
schwere Beeinträchtigung der körperlichen
Unversehrtheit oder der Gesundheit;
iv) Zerstörung und Aneignung von Eigentum in
großem Ausmaß, die durch militärische
Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und
rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;
v) Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer
anderen geschützten Person zur Dienstleistung in
den Streitkräften einer feindlichen Macht;
vi) vorsätzlicher Entzug des Rechts eines
Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten
Person auf ein unparteiisches ordentliches
Gerichtsverfahren;
vii) rechtswidrige Vertreibung oder Überführung
oder
rechtswidrige Gefangenhaltung;
viii) Geiselnahme;
b) andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des
feststehenden Rahmens des Völkerrechts im
internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren
Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden
Handlungen:
i) vorsätzliche Angriffe auf die
Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne
Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht
unmittelbar teilnehmen;
ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das
heißt auf Objekte, die nicht militärische Ziele
sind;
iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal,
Einrichtungen, Material, Einheiten oder
Fahrzeuge, die an einer humanitären
Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission
in Übereinstimmung mit der Charta der
Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie
Anspruch auf den Schutz haben, der
Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem
internationalen Recht des bewaffneten Konflikts
gewährt wird;
iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs in der
Kenntnis, dass dieser auch Verluste an
Menschenleben, die Verwundung von
Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte
oder weit reichende, langfristige und schwere
Schäden an der natürlichen Umwelt
verursachen wird, die eindeutig in keinem
Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten
konkreten und unmittelbaren militärischen
Vorteil stehen;
v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer,
Wohnstätten oder Gebäude, die nicht
militärische Ziele sind, oder deren
Beschießung, gleichviel mit welchen Mitteln;
vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen
streckenden oder wehrlosen Kombattanten, der
sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat;
vii) der Missbrauch der Parlamentärflagge, der
Flagge oder der militärischen Abzeichen oder
der Uniform des Feindes oder der Vereinten
Nationen sowie der Schutzzeichen der Genfer
Abkommen, wodurch Tod oder schwere Verletzungen
verursacht werden;
viii) die unmittelbare oder mittelbare Überführung
durch die Besatzungsmacht eines Teiles ihrer
eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr
besetzte Gebiet oder die Vertreibung oder
Überführung der Gesamtheit oder eines Teiles
der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb
desselben oder aus diesem Gebiet;
ix) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem
Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der
Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet
sind, auf geschichtliche Denkmäler,
Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke
und Verwundete, sofern es nicht militärische
Ziele sind;
x) die körperliche Verstümmelung von Personen,
die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei
befinden, oder die Vornahme medizinischer
oder wissenschaftlicher Versuche jeder Art an
diesen Personen, die nicht durch deren
ärztliche, zahnärztliche oder
Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind
oder in ihrem Interesse durchgeführt werden
und die zu ihrem Tod führen oder ihre
Gesundheit ernsthaft gefährden;
xi) die meuchlerische Tötung oder Verwundung
von Angehörigen des feindlichen Volkes oder
Heeres;
xii) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;
xiii) die Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen
Eigentums
9
, sofern diese nicht durch die
Erfordernisse des Krieges zwingend geboten
ist;
xiv) die Erklärung, dass Rechte und Forderungen
von Angehörigen der Gegenpartei aufgehoben,
zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht nicht
einklagbar sind;
xv) der Zwang gegen Angehörige der Gegenpartei,
an den Kriegshandlungen gegen ihr eigenes
Land teilzunehmen, selbst wenn sie bereits vor
Ausbruch des Krieges im Dienst des
Kriegführenden standen;
xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung,
selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
xvii) die Verwendung von Gift oder vergifteten
Waffen;
xviii) die Verwendung erstickender, giftiger oder
gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen
Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;
xix) die Verwendung von Geschossen, die sich im
Körper des Menschen leicht ausdehnen oder
flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit
einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz
umschließt oder mit Einschnitten versehen ist;
xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen,
Stoffen und Methoden der Kriegführung, die
geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder
unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter
Verstoß gegen das internationale Recht des
bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach
unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass
diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden
der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden
Verbots und aufgrund einer Änderung
entsprechend den einschlägigen
Bestimmungen in den Artikeln 121 und 123 in
einer Anlage dieses Statuts enthalten sind;
xxi) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde,
insbesondere eine entwürdigende und
erniedrigende Behandlung;
xxii) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung
zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft
9 CH: Guts
im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f,
Zwangssterilisation oder jede andere Form
sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere
Verletzung der Genfer Abkommen darstellt;
xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einer
Zivilperson oder einer anderen geschützten
Person, um Kampfhandlungen von gewissen
Punkten, Gebieten oder Streitkräften
fernzuhalten;
xxiv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material,
Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und
Personal, die in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer
Abkommen versehen sind;
xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen
als Methode der Kriegführung durch das
Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen
Gegenstände, einschließlich der vorsätzlichen
Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach
den Genfer Abkommen vorgesehen sind;
xxvi) die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung
von Kindern unter fünfzehn Jahren in die
nationalen Streitkräfte oder ihre Verwendung
zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;
c) im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen
internationalen Charakter hat, schwere Verstöße gegen
den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen
vom 12. August 1949, nämlich die Verübung jeder der folgenden
Handlungen gegen Personen, die nicht
unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen,
einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche
die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch
Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine
andere Ursache außer Gefecht befindlich sind:
i) Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere
vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung,
grausame Behandlung und Folter;
ii) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde,
insbesondere entwürdigende und erniedrigende
Behandlung;